Willkommen

Gerhard van Amern
Kfz-Sachverständigenbüro

Tel.: (069) 80 07 09-0

Ansprüche belegen.

Wenn Sie eine Schadenersatzforderung geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Ansprüche grundsätzlich belegen. Wir stehen Ihnen in diesem Fall für die Ermittlung schadenrelevanter Positionen in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug zur Verfügung. Ein Kfz Gutachten dient der Feststellung der Schadensart und Schadenhöhe, ferner wird der Wiederbeschaffungswert, ggfs. Restwerte, einer eventuellen Wertminderung und dem üblichen Tagessatz für die Nutzungsausfallentschädigung ermittelt.

Aber nur mit Gutachter!
Das Kfz Gutachten ist damit eine Voraussetzung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beim Schadenverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Das Kfz Gutachten des Kfz Gutachters / Sachverständigen betrifft jedoch ausschließlich den reinen Schaden am Fahrzeug.
Sonstige Schadenersatzansprüche
Neben dem Schadenumfang am Fahrzeug sind in der Regel weitere Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu zählen Anwaltskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und weitere. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche und der Klärung des Schadens ist der Kfz Sachverständige nicht befugt tätig zu werden. Hierfür sind weitere Parteien wie beispielsweise Rechtsanwälte, Mediziner, etc. hinzuzuziehen. Folgende Ansprüche können aus einem Schadenfall entstehen:
• Sachverständigenkosten / Gutachterkosten
• Anwaltskosten
• Arztkosten
• Auslagenpauschale
• Sachschaden am Fahrzeug
• Sachschaden an anderen Gegenständen (Brille, Uhr, Kleidung, Ladung, u.ä.)
• Abschlepp- und Bergungskosten
• Ab- und Anmeldekosten
• Standkosten
• Verdienstausfall
• Finanzierungskosten
• Entsorgung
• Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
• Haushaltsführungskosten
• Folgeschäden die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen

Bei Unfallschäden dieser Art haben Sie in der Regel zwei Möglichkeiten, den Schaden mit der gegnerischen Versicherung in Rechnung zu stellen:

1. Fiktive Schadensabrechnung gemäß Kfz Gutachten des Kfz Sachverständigen / Gutachters

Bei einem Kfz Haftpflichtschaden befindet sich Ihr Auto nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall „noch“ in verkehrssicherem Zustand. In diesem Fall kann die gegnerische Haftpflichtversicherung auf der Grundlage des Schadengutachtens den entstandenen Schaden begleichen, auch wenn das Kfz vorerst nicht repariert wird.Die Mehrwertsteuer der Reparaturkosten kann jedoch nur dann erstattet werden, wenn diese tatsächlich anfällt (Reparaturrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer).Jeder hat das Recht, sein Fahrzeug auf eigener „Regie“ zu reparieren, in diesem Fall sollte unbedingt eine Reparaturbestätigung von unseren Kfz Sachverständigen / Kfz Gutachtern durchgeführt werden, welche bei uns nach eigener Reparatur in Auftrag gegeben werden, kann.Wir erstellen für Ihr beschädigtes Fahrzeug ein Haftpflichtgutachten, (Schadengutachten). Durch uns erfahren Sie die exakte Schadenshöhe an Ihrem PKW sowie die eventuelle Wertminderung.Gemäß BGH Urteil vom 06.04.1993, AZ: VI ZR 181/92 sind Sie selbst bei durchgeführter Reparatur in einer Fachwerkstatt bei der „Abrechnung nach dem Kfz Sachverständigengutachten“ nicht verpflichtet, der Versicherung die Reparaturkosten vorzulegen. Die Kosten für das Unfallgutachten von uns sind von der gegnerischen Versicherung zu übernehmen.Ferner haben Sie gemäß BGB neben einem Kfz Sachverständigen auch das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung zu beauftragen. Diese Kosten werden von der gegnerischen Versicherung ebenfalls übernommen. Bei etwaigen Fragen stehen Ihnen gerne für Sie zur Verfügung.

2. Abrechnung nach sofortiger Reparatur

Bei der Abrechnung nach sofortiger Reparatur erstellen wir für Sie ein Schadengutachten für Ihr beschädigtes Fahrzeug.Anhand dieses Kfz Gutachtens wird der Schaden in einer Fachwerkstatt repariert. Die gegnerische Versicherung zahlt die Reparaturkosten in Höhe der ausgestellten Werkstattrechnung.Mit dieser Art der Abrechnung wird sichergestellt, dass der unfallbedingte Schaden von der Werkstatt vollständig und fachgerecht repariert wird, nachdem er durch uns kalkuliert wurde.Auch hier haben Sie gemäß BGB neben einem Kfz Sachverständigen auch das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Schadenregulierung zu beauftragen. Diese Kosten werden von der gegnerischen Versicherung ebenfalls übernommen.